Samstag, 4. September 2010
Wer empfiehlt uns
Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest lobt unser Internetportal mit den Worten ?www.juracity.de - Zu praktisch allen Fragen des Ar...

[mehr]


Interviews/Empfehlungen


Anzeige

Nachteilsausgleich

Als Nachteilsausgleich werden Maßnahmen oder Zahlung genannt, die dem Ausgleich von Nachteilen dienen.


Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG


Der Nachteilsausgleich ist eine Abfindungszahlung, die entstehen kann, wenn ein Unternehmer entgegen seinen gesetzlichen Verpflichtungen einen Interessensausgleich mit dem Betriebsrat nicht versucht, oder von den Regelungen eines Interessenausgleichs abweicht (§ 113 BetrVG).

§ 113 BetrVG findet auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkt Anwendung.

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer stellt noch nicht den Beginn mit der Durchführung einer beabsichtigten Betriebsstilllegung dar. Wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kein wirksamer Interessenausgleich zustande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich ausschöpfen, also auch die Einigungsstelle anrufen.

Die Höhe der Abfindung richtet sich nach § 10 KSchG und beträgt maximal 12 Bruttogehälter. Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen.

Den Nachteilsausgleich muß jeder betroffene Arbeitnehmer selbständig beim Arbeitsgericht einklagen (§ 113 Abs. 1 BetrVG); dem Betriebsrat steht dieses Recht nicht zu.

Ein möglicher Antrag auf Nachteilsausgleich könnte lauten:

"die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen, deren Höhe das Gericht gemäß § 10 KSchG festsetzt."

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist zwar grundsätzlich eine strafähnliche Zahlung, er kann trotzdem in einer Regelung eines Sozialplan auf eine Sozialplanabfindung angerechnet werden.


§§§§§Beginn§§§§Gesetzestext§§§§§§

§ 113 BetrVG Nachteilsausgleich
   
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

§§§§§Ende§§§Gesetzestext§§§§§§

Nachteilsausgleich nach § 126 SGB IX


Als Nachteilsausgleich werden auch Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen bezeichnet, die in einer Vielzahl von Vorschriften im SGB IX, aber auch in anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Satzungen, Tarifen zu finden sind. Eine Liste von Nachteilsausgleichen nach § 126 SGB IX für behinderte Menschen finden Sie auf den Seiten der Integrationsämter.

§§§§§Beginn§§§§Gesetzestext§§§§§§

§ 126 SGB IX Nachteilsausgleich

(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.

(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.


§§§§§Ende§§§Gesetzestext§§§§§§

Im Schulrecht und Prüfungsrecht oder bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) wird als Nachteilsausgleich eine Kompensation nicht zu verantwortender Nachteile bei den schulischen Leistungen, der Durchschnittsnote oder Wartezeit z.B. durch chronische Erkrankungen bezeichnet.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Rechtsanwalt suchen
Aktuelles zum Thema Kündigung
Arbeitsgericht Hamburg - Post muss Afrikaner Schadenersatz zahlen
Kündigung: Während Arbeitsunfähigkeit auf Facebook gesurft
Klage gegen Kündigung erhöht Chance auf Abfindung deutlich
LAG Frankfurt: Fristlose Kündigung wegen weniger als € 5,00
iA bei Kündigung: Nur ein Esel kündigt "im Auftrag"
Kündigung Arbeitgeber - Klagfrist beachten
LAG Köln: Abgefahrene Reifen können Kündigung eines Fernfahrers rechtfertigen
Kündigungen bei Johnson Controls in Burscheid
Kündigung wegen Kritik in Internetforum
Abfindungsrechner und Kündigungsfrist-Rechner online (Stand 2010)
Aktuelles zum Thema Arbeitsvertrag
Trinkgeld: Wem gehört der Tip?
Pflegezeit: Freistellung für die Pflege
Bielefelder Arbeitsrechtstag am 19.6.2009
Bewerbung mit gefälschtem Zeugnis berechtigt Arbeitgeber auch nach Jahren zur Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses
Mündlicher Arbeitsvertrag möglich?
Schreibtisch: Arbeitsrecht und Irrtum (1)
Gehaltshöhe ist kein Betriebsgeheimnis
Verschwiegenheitspflicht im Job: Interview RA Felser in Men's Health
Umfrage zum Weihnachtsgeld 2008
Altersteilzeit und Altersteilzeitgesetz: Alle aktuellen Infos Stand 12/2006

Gestellte Fragen zum Thema Kündigung
Aktuelles zum Thema Scheinselbständigkeit
Hoppla? Arbeitsvertrag für Subunternehmer?
Folgen einer Scheinselbständigkeit
Scheinselbständige Geschäftsführer sind sozialversicherungspflichtig
Steuerrecht, Arbeitsrecht und Scheinselbständigkeit
Legale Pflegekräfte für die häusliche Pflege
BSG: Aufwandsentschädigung im Ehrenamt sozialversicherungspflichtig
Scheinselbständigkeit bei Pflegehilfe und Haushaltshilfe
Pflegekräfte scheinselbständig?
BSG Urteile zu arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit im Nebenjob
Arbeitszeitrichtlinie nicht für Selbständige

Unsere Partner

 

 

 

Blog Juracity

 

Aktuelle Gerichtsurteile, Interviews, Gesetzesvorhaben und noch viele Informationen mehr aus allen Rechtsgebieten.

 

Täglich gebloggt von unseren Juracity-Experten. Verständlich und absolut lesenswert! Schauen Sie mal rein. [hier]