Als Nachteilsausgleich werden Maßnahmen oder Zahlung genannt, die dem Ausgleich von Nachteilen dienen.
Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG
Der Nachteilsausgleich ist eine Abfindungszahlung, die entstehen kann, wenn ein Unternehmer entgegen seinen gesetzlichen Verpflichtungen einen Interessensausgleich mit dem Betriebsrat nicht versucht, oder von den Regelungen eines Interessenausgleichs abweicht (§ 113 BetrVG).
§ 113 BetrVG findet auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkt Anwendung.
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer stellt noch nicht den Beginn mit der Durchführung einer beabsichtigten Betriebsstilllegung dar. Wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kein wirksamer Interessenausgleich zustande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich ausschöpfen, also auch die Einigungsstelle anrufen.
Die Höhe der Abfindung richtet sich nach § 10 KSchG und beträgt maximal 12 Bruttogehälter. Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen.
Den Nachteilsausgleich muß jeder betroffene Arbeitnehmer selbständig beim Arbeitsgericht einklagen (§ 113 Abs. 1 BetrVG); dem Betriebsrat steht dieses Recht nicht zu.
Ein möglicher Antrag auf Nachteilsausgleich könnte lauten:
"die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen, deren Höhe das Gericht gemäß § 10 KSchG festsetzt."
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist zwar grundsätzlich eine strafähnliche Zahlung, er kann trotzdem in einer Regelung eines Sozialplan auf eine Sozialplanabfindung angerechnet werden.
§§§§§Beginn§§§§Gesetzestext§§§§§§
§ 113 BetrVG Nachteilsausgleich (1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
§§§§§Ende§§§Gesetzestext§§§§§§
Nachteilsausgleich nach § 126 SGB IX
Als Nachteilsausgleich werden auch Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen bezeichnet, die in einer Vielzahl von Vorschriften im SGB IX, aber auch in anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Satzungen, Tarifen zu finden sind. Eine Liste von Nachteilsausgleichen nach § 126 SGB IX für behinderte Menschen finden Sie auf den Seiten der Integrationsämter.
§§§§§Beginn§§§§Gesetzestext§§§§§§
§ 126 SGB IX Nachteilsausgleich
(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.
(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt.
§§§§§Ende§§§Gesetzestext§§§§§§
Im Schulrecht und Prüfungsrecht oder bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) wird als Nachteilsausgleich eine Kompensation nicht zu verantwortender Nachteile bei den schulischen Leistungen, der Durchschnittsnote oder Wartezeit z.B. durch chronische Erkrankungen bezeichnet.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte |